Artikel 316.
Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf Binnenwasserstraßen, mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen, finden die vorstehenden Bestimmungen auf den Teil der Strecke Anwendung, der mit der Eisenbahn zurückgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001221
alte Dokumentnummer
N1192019867S
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