Abs. 3 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Artikel 310.
Wenn in einem Staate für Gemeinde- oder Privatzwecke Elektrizität oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich infolge der Neuregelung der Grenze auf dem Gebiete eines anderen Staates befindet, muß, sofern nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten zum Schutze der von einem jeden von ihnen erworbenen Interessen und Rechte ein Übereinkommen getroffen werden.
Bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft sind die Elektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten Einrichtungen verpflichtet, auf den Grundlagen, die den am 3. November 1918 in Kraft gestandenen Bedingungen und Verträgen entsprechen, weiterzuliefern.
Mangels eines Übereinkommens obliegt die Festsetzung einem vom Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter.
Abs. 3 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001215
alte Dokumentnummer
N1192019861S
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