Artikel 30
(1) Die Privatwohnung des Diplomaten genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission.
(2) Seine Papiere, seine Korrespondenz und‑ vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 3 ‑ sein Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.
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