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Artikel 30 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Geschäftsweg

Artikel 30

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Jusitzminister (Anm.: richtig: Justizminister) der Republik Polen statt. Der Verkehr auf diplomatischem Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

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