Artikel 30
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragschließenden Staaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind.
Schlagworte
Erdöllagerstätte
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006477
alte Dokumentnummer
N1196512435P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)