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Artikel 30 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 30

Annahme an Kindesstatt

(1) Für die Annahme an Kindesstatt ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem der Annehmende angehört. Wird ein Kind von Ehegatten angenommen und gehört einer von ihnen dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem die Annahme an Kindesstatt zustandekommt.

(2) Ist auf Grund des Absatzes 1 das Recht des einen Vertragsstaates maßgebend, gehört das anzunehmende Kind jedoch dem anderen Vertragsstaat an, so ist die Annahme unwirksam, wenn die nach dem Heimatrecht des Kindes erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten oder Genehmigung einer Behörde nicht erteilt worden ist.

(3) Für die Auflösung der Annahme an Kindesstatt gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

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