vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kapitel II

PFLICHTEN DES VERKÄUFERS

Artikel 30

Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)