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Artikel 30 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 30

Unverletzlichkeit der privaten Unterkunft

(1) Die private Unterkunft der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Spezialmission.

(2) Ihre Papiere, ihre Korrespondenz und – vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 – ihr Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011137

alte Dokumentnummer

N1198514763S

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