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Artikel 30 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 30

Vorbehalte

(1) Mit Ausnahme der Vorbehalte nach Artikel 20 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

(2) Die Mitgliedstaaten, die bereits miteinander Abkommen zur Regelung von unter Titel IV dieses Übereinkommens fallenden Angelegenheiten geschlossen haben, können nur insoweit Vorbehalte nach Absatz 1 einlegen, als dadurch ihre Verpflichtungen aus den betreffenden Abkommen nicht berührt werden.

(3) Mithin werden die Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, wonach eine verstärkte Zusammenarbeit vorgesehen ist, durch das vorliegende Übereinkommen im Rahmen der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die an diesen Bestimmungen gebunden sind, nicht berührt.

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