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Artikel 30 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 30

Artikel 30 – Gerichtsverfahren

In Übereinstimmung mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 6, trifft jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres internen Rechts und im Fall von Opfern, die Kinder sind, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und unter Gewährleistung ihres Anspruchs auf besondere Schutzmaßnahmen die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um während gerichtlicher Verfahren

  1. a) den Schutz des Privatlebens und erforderlichenfalls der Identität der Opfer;
  2. b) die Sicherheit der Opfer und deren Schutz vor Einschüchterung

    zu gewährleisten.

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