Artikel 30
Artikel 30 – Gerichtsverfahren
In Übereinstimmung mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 6, trifft jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres internen Rechts und im Fall von Opfern, die Kinder sind, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und unter Gewährleistung ihres Anspruchs auf besondere Schutzmaßnahmen die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um während gerichtlicher Verfahren
- a) den Schutz des Privatlebens und erforderlichenfalls der Identität der Opfer;
- b) die Sicherheit der Opfer und deren Schutz vor Einschüchterung
zu gewährleisten.
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