Artikel 30
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 20. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der 20. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragsstaat dieses Übereinkommens wird, tritt es am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde für den betreffenden Staat in Kraft.
3. Jeder Vertragsstaat wendet dieses Übereinkommen auf Seefrachtverträge an, die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat geschlossen worden sind.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154504
alte Dokumentnummer
N9199331467J
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