Artikel 30 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 30

(1) Die Tagung leitet der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen leiten die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich.

(2) Die Verhandlungssprachen der Kommission sind einerseits Deutsch und andererseits Serbokroatisch oder Slowenisch.

(3) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift einerseits in deutscher und andererseits in serbokroatischer oder slowenischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.

Schlagworte

Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006586

alte Dokumentnummer

N1196612482P

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