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Artikel 30 Soziale Sicherheit (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 30

Vollstreckungsverfahren

Beiträge, die einem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gilt.

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