KAPITEL IX
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS; ANDERE ABMACHUNGEN
Artikel 30
Artikel 30
Anwendung des Übereinkommens
(1) [Anwendungsmaßnahmen] Jede Vertragspartei trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere
i) sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der Züchterrechte ermöglichen,
ii) unterhält sie eine Behörde für die Erteilung von Züchterrechten oder beauftragt die bereits von einer anderen Vertragspartei unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und
iii) stellt sie sicher, daß die Öffentlichkeit durch die periodische Veröffentlichung von Mitteilungen über
- die Anträge auf und Erteilung von Züchterrechten sowie
- die vorgeschlagenen und genehmigten Sortenbezeichnungen unterrichtet wird.
(2) [Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften] Es wird vorausgesetzt, daß jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.
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