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Artikel 30 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

KAPITEL IX

ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS; ANDERE ABMACHUNGEN

Artikel 30

Artikel 30

Anwendung des Übereinkommens

(1) [Anwendungsmaßnahmen] Jede Vertragspartei trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere

i) sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der Züchterrechte ermöglichen,

ii) unterhält sie eine Behörde für die Erteilung von Züchterrechten oder beauftragt die bereits von einer anderen Vertragspartei unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und

iii) stellt sie sicher, daß die Öffentlichkeit durch die periodische Veröffentlichung von Mitteilungen über

(2) [Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften] Es wird vorausgesetzt, daß jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.

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