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Artikel 30. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 30.

Die Beratung der Kommission ist nicht öffentlich und bleibt geheim.

Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder der Kommission.

Die Weigerung eines Mitgliedes, an der Abstimmung teilzunehmen, muß im Protokoll festgestellt werden.

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