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Artikel 30 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 30

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, daß die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.

(2) Sie gewährleisten, daß das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000732

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