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Artikel 30 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

ANHANG ZUR SOZIALCHARTA

Persönlicher Geltungsbereich der Sozialcharta

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 4 und 13 Absatz 4 schließt der durch die Artikel 1 bis 17 erfaßte Personenkreis ausländische Staatsangehörige nur insoweit ein, als sie Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind, die zum Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei befugt oder dort ordnungsgemäß beschäftigt sind, mit der Maßgabe, daß die obengenannten Artikel im Sinne der Bestimmungen der Artikel 18 und 19 auszulegen sind.

Diese Auslegung schließt die Ausdehnung entsprechender Rechte auf andere Personen durch irgendeine der Vertragsparteien nicht aus.

2. Jede Vertragspartei wird Flüchtlingen im Sinne des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Flüchtlinge, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, eine Behandlung gewähren, die so günstig wie möglich, in keinem Fall aber weniger günstig ist als nach den von der Vertragspartei angenommenen Verpflichtungen des oben erwähnten Übereinkommens oder anderer internationaler Verträge, die auf solche Flüchtlinge Anwendung finden.

Teil I

Absatz 18 und Teil II

Artikel 18 Absatz 1

Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Bestimmungen nicht die Einreise in die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien betreffen und die Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens, unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1955, unberührt lassen.

TEIL II

Artikel 1 Absatz 2

Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, als . ob durch sie Schutzklauseln oder Schutzmaßnahmen der Gewerkschaft verboten oder erlaubt würden.

Artikel 4 Absatz 4

Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß sie eine fristlose Entlassung im Falle einer schweren Verfehlung nicht verbietet.

Artikel 4 Absatz 5

Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Vertragspartei die in diesem Absatz geforderte Verpflichtung eingehen kann, wenn für die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer Lohnabzüge durch Gesetz, Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche verboten sind und Ausnahmen nur für diejenigen Personen gelten, auf welche diese Vorschriften keine Anwendung finden.

Artikel 6 Absatz 4

Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Vertragspartei, soweit es für sie in Betracht kommt, die Ausübung des Streikrechtes durch Gesetz regeln kann, vorausgesetzt, daß jede weitere Einschränkung dieses Rechtes auf Grund der Bestimmungen des Artikels 31 gerechtfertigt werden kann.

Artikel 7 Absatz 8

Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Vertragspartei die in diesem Absatz vorgesehene Verpflichtung eingehen kann, wenn sie dem Geist dieser. Verpflichtung dadurch nachkommt, daß die überwiegende Mehrheit der Personen unter 18 Jahren kraft Gesetzes nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden darf.

Artikel 12 Absatz 4

Die Worte „und nach Maßgabe der in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen“ in der Einleitung zu diesem Absatz sollen unter anderem bedeuten, daß eine Vertragspartei hinsichtlich von Leistungen, die unabhängig von Versicherungsbeiträgen gewährt werden, die Zurücklegung einer vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer vor der Gewährung derartiger Leistungen an Staatsangehörige anderer Vertragsparteien verlangen kann.

Artikel 13 Absatz 4

Regierungen, die nicht Vertragsstaaten des Europäisches Übereinkommens über soziale und ärztliche Hilfe sind, können die Sozialcharta hinsichtlich dieses Absatzes ratifizieren, sofern sie den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung gewähren, die mit den Bestimmungen des genannten Abkommens in Einklang steht.

Artikel 19 Absatz 6

Für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Ausdruck „Wanderarbeiter mit seiner Familie“ dahin auszulegen, daß er zumindest seine Ehefrau und seine Kinder unter 21 Jahren, für die er unterhaltspflichtig ist, umfaßt.

TEIL III

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in ihrem Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt.

Artikel 20 Absatz 1

Es besteht Einverständnis darüber, daß als „nummerierte Absätze“ auch Artikel anzusehen sind, die aus einem einzigen Absatz bestehen.

TEIL V

Artikel 30

Der Ausdruck „in Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand“ ist dahin zu verstehen, daß er auch den Zustand einer drohenden Kriegsgefahr mit einschließt.

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