Artikel 30.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die Anwendbarkeit des Einheitlichen Scheckgesetzes ganz oder teilweise für Postschecks sowie für die besonderen Schecks der Notenbanken, öffentlichen Kassen und öffentlichen Kreditinstitute auszuschließen, soweit diese Urkunden besonderen Vorschriften unterliegen.
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