Artikel 30 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

  1. 1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit, speziell im Kontext der europäischen Integration, schrittweise zu entwickeln und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten.
  2. 2. Die EFTA-Staaten und Polen besprechen im Gemeinsamen Ausschuß die Möglichkeit einer Erweiterung ihrer Handelsbeziehungen auf die Bereiche der direkten ausländischen Investition und des Handels mit Dienstleistungen.

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