KAPITEL 3
DER GESUNDHEITSSCHUTZ
Artikel 30
In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.
Unter Grundnormen sind zu verstehen:
- a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
- b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
- c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.
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