KAPITEL 3
STATISTIK
ARTIKEL 30
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem EU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die nationale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259783
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