Artikel 304.
Österreich verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten bestimmten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter Österreichs zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001210
alte Dokumentnummer
N1192019856S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)