ARTIKEL 303
Allgemeine Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermutigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260054
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