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Artikel 2 – Zweck Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 2 – Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117556

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