Artikel 2
Zuständige Behörden
1. Für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien zuständige Behörden sind:
a. für die österreichische Vertragspartei:
– Der Bundesminister für Inneres.
b. für die ukrainische Vertragspartei:
– Das Innenministerium;
– Das Ministerium für Einnahmen und Gebühren;
– Der Sicherheitsdienst;
– Die Administration des Staatlichen Grenzdienstes;
– Der Staatliche Dienst des Finanzmonitorings.
2. Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Behörden auf diplomatischem Wege mit.
3. Die Vertragsparteien tauschen nach Inkrafttreten dieses Abkommens Angaben zu Anschriften, Telefon- und Faxnummern der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen sowie sonstige für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Angaben aus.
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