Artikel 2
Ziel
(1) Ziel dieses Abkommens ist, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen, um die diesbezüglichen Reaktionszeiten zu verkürzen und Reaktionsmöglichkeiten zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Sicherung ihres eigenen Luftraums.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278678
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