Artikel 2 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 2

Ziel

(1) Ziel dieses Abkommens ist, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen, um die diesbezüglichen Reaktionszeiten zu verkürzen und Reaktionsmöglichkeiten zu verbessern.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Sicherung ihres eigenen Luftraums.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278678

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