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Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Artikel 2

Artikel 2

Nationale Kontaktstellen und Kommunikationskanäle

  1. 1.Die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 Absatz 1 PCSC Abkommen sind:
  1. a. Auf Seite der Regierung der Republik Österreich: Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt;
  2. b. Auf Seite der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Das Criminal Justice Information Services (CJIS) des Federal Bureau of Investigation des Justizministeriums und das Visitor and Immigrant Status Indicator Technology Program (US-VISIT) der National Protection and Programs Directorate des Department of Homeland Security, soweit die Verhinderung und Bekämpfung von schweren Straftaten gemäß Artikel 1 Ziffer 7 PCSC Abkommen in den Zuständigkeitsbereich der letztgenannten Kontaktstelle fällt.

    Die Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen beruhen ausschließlich auf ihren Zuständigkeiten für die Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten in Übereinstimmung mit dem PCSC Abkommen.

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