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Artikel 2 Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2001

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von öS 270 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik Estland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland deportiert wurden.

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