KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:
- a) Lehrmaterial, das in ihrem Gebiet ausschließlich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll;
- b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Lehrmaterial hergestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045812
alte Dokumentnummer
N3197326668L
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