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Artikel 2 WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 2

Bedingungen

  1. 1. Ein Mitglied *1) kann eine Schutzmaßnahme bei einer Ware nur anwenden, wenn dieses Mitglied gemäß den folgenden Bestimmungen festgestellt hat, daß diese Ware in sein Gebiet in solchen absoluten oder im Vergleich zur inländischen Erzeugung erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die für den inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine ernsthafte Schädigung verursacht oder zu verursachen droht.
  2. 2. Schutzmaßnahmen werden auf eine eingeführte Ware ohne Rücksicht auf ihren Ursprung angewendet.

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*1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wenn eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit anwendet, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen auf die in der Zollunion als Ganzes bestehenden Bedingungen. Wenn eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet wird, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung auf die in diesem Staat bestehenden Bedingungen und die Maßnahme wird auf diesen Staat beschränkt. Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Auslegung der Beziehung zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994.

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