vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Bosnien- Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 2

Die Anerkennung und die Vollstreckung eines Schiedsspruches sind trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 1 zu versagen, wenn

  1. a) der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, infolge eines Mangels im Verfahren nicht ermöglicht wurde, sich am Verfahren zu beteiligen, oder
  2. b) die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß vertreten war, oder
  3. c) das Schiedsgericht die Grenzen seiner in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehenen Befugnisse überschritten hat; eine solche Überschreitung steht jedoch der Anerkennung und Vollstreckung des Teiles des Schiedsspruches nicht entgegen, hinsichtlich dessen die Befugnisse nicht überschritten wurden, sofern dieser Teil des Schiedsspruches ausgeschieden werden kann, oder
  4. d) die Partei durch den Schiedsspruch zu einer Handlung verpflichtet wird, die nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem er geltend gemacht wird, unzulässig ist, oder
  5. e) der Schiedsspruch, seine Anerkennung oder eine Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung des Vertragschließenden Staates verstößt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.

Schlagworte

Versagungsgründe, ordre public

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012194

Dokumentnummer

NOR40251431

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte