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Artikel 2 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1974

Artikel 2

Für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit sind die Gerichte des Staates zuständig, dessen Angehöriger eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewesen ist.

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