II. ABSCHNITT.
Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.
Artikel 2.
(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatortes der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt und des Heimatortes der Mutter;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Datums der Eheschließung der Eltern des Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt der Mutter, deren Wohnadresse sowie deren letzten Wohnsitzes in Österreich.
(2) Werden zum Geburtseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 6,
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058797
alte Dokumentnummer
N4196234375L
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