vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Vereinbarung über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2019

Artikel 2

Ausweitung der Landesverpflichtung

(1) Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden um vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen im Ausmaß von bis zu 5.260 m² NF hinsichtlich neu zu errichtender Gebäudeinfrastruktur sowie bis zu 4.400 m² NF an Mietflächen (jeweils zzgl. anteiliger Sanitär- Verkehrs- bzw. Technikflächen), einschließlich der bereits vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Flächen im Campus West), erweitert. Verschiebungen zwischen den angeführten neu zu errichtenden Flächen und den Mietflächen sowie innerhalb der Mietflächen sind in Abstimmung mit dem Land möglich.

(2) Im Hinblick auf Artikel 1 dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen Erstausstattung an Einrichtungsgegenständen einschließlich der Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur mit Aktiv- u. Passivkomponenten und der Einbauten für die erforderliche Medientechnik, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfs in technologisch jeweils aktueller Form für die vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.

Schlagworte

Nebenanlage, Sanitärfläche, Verkehrsfläche, Aktivkomponent, Ersatzbedarf

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010553

Dokumentnummer

NOR40211699

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte