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Artikel 2 Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1968

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Austausch von Noten folgt, aus denen hervorgeht, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in den Vertragstaaten erfüllt sind.

(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Übereinkommen am letzten Tag des Monates außer Kraft, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1968 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10011395

Dokumentnummer

NOR12147606

alte Dokumentnummer

N9196843679L

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