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Artikel 2 Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.1933

Artikel 2

Artikel II. Die vorstehende Bestimmung gilt unabhängig vom Aufenthalte der Geschädigten oder deren Hinterbliebenen in dem einen oder anderen der vertragschließenden Staaten.

Das Recht auf Entschädigung wird auf Grund der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignet hat, beurteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008094

Dokumentnummer

NOR12092684

alte Dokumentnummer

N6193410249I

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