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Artikel 2 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Artikel 2

Bis zum Beweis des Gegenteils gilt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufgefundener Findling als in diesem Hoheitsgebiet geboren und von Eltern abstammend, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.

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