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Artikel 2 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1995

ARTIKEL 2

Artikel 2

Anhänge zu diesem Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:

Anhang 1:

Straßenverkehrszeichen;

Abschnitt A:

Gefahrenwarnzeichen;

Abschnitt B:

Vorrangzeichen;

Abschnitt C:

Verbots- oder Beschränkungszeichen;

Abschnitt D:

Gebotszeichen;

Abschnitt E:

Sondervorschriftzeichen;

Abschnitt F:

Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen oder Serviceeinrichtungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen;

Abschnitt G:

Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen;

Abschnitt H:

Zusatztafeln;

Anhang 2:

Straßenmarkierungen;

Anhang 3:

Farbige Wiedergabe der in Anhang 1 angeführten Zeichen, Symbole und Tafeln

sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

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