Artikel 2 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Artikel 2

Personen, die den Urteilsstaat vor Abschluss der Vollstreckung der gegen sie verhängten Sanktion verlassen haben

(1) Wurde gegen einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei eine Sanktion rechtskräftig verhängt, so kann der Urteilsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, unter folgenden Voraussetzungen ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen:

  1. a) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis von dem im Urteilsstaatgegen sie anhängigen Strafverfahren hatte, oder
  2. b) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis davon hatte, dass ein Urteil gegen sie ergangen ist.

(2) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, daß sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden.

(3) Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40226126

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)