Artikel 2
Benachrichtigung und Informationen
Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im folgenden „nuklearer Unfall“ genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat
- a) sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) die Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und
- b) umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5 übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
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