Artikel 2
Die Vertragsstaaten bestimmen im Wege der Gesetzgebung ein Heiratsmindestalter. Personen, welche dieses Alter nicht erreicht haben, können rechtmäßig eine Ehe nicht eingehen, es sei denn, daß die zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der künftigen Ehegatten Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat.
Schlagworte
Ehemündigkeit, Konsens, Alterserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002145
Dokumentnummer
NOR12028085
alte Dokumentnummer
N2196916008T
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