Artikel 2
Artikel 2. Als durchgeleitet durch das Gebiet eines Vertragsstaates gilt die elektrische Energie, die mittels besonderer Leitungen durch dieses Gebiet übertragen wird, ohne innerhalb seiner Grenzen auch nur teilweise erzeugt, verwendet oder transformiert zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004923
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