Artikel 2
Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der eine von der zuständigen Behörde bestimmte, mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, Gewerbe, Betriebe oder Gewerbe- oder Betriebsgruppen andere Zeitspannen vorschreiben, hat aber vor Festsetzung einer nach elf Uhr abends beginnenden Zeitspanne die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272712
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