Artikel 2
Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.
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