Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1936

Artikel 2

Artikel 2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben weder beschäftigt werden noch arbeiten. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40084752

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