Artikel 2
Artikel 2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben weder beschäftigt werden noch arbeiten. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008097
Dokumentnummer
NOR40084752
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