Artikel 2
Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.
In den Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013006
Dokumentnummer
NOR40272673
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