vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 2

Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mitgeteilte förmliche Ratifikation eines der von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013003

Dokumentnummer

NOR40272560

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)