Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 2

Artikel 2. Für die praktische berufliche Ausbildung können die Unterrichtszeiten und –stunden derart gelegt werden, daß die Beschäftigung der Kinder mit leichten landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere mit leichten Erntearbeiten, ermöglicht wird; die Dauer der jährlichen Unterrichtszeit muß jedoch mindestens acht Monate betragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40082613

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