Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1 Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben.
- 2 Dieses Übereinkommen findet Anwendung:
- a auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
- b auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 vH der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
- Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Produktion eine offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c ist.
- 3 Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
- Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
- 4 Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 22 einen Vorbehalt angebracht hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238742
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