Artikel 2 Touristenverkehr (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1934

Artikel 2

Artikel II. Touristen, die von der im Artikel I bezeichneten Erleichterung Gebrauch machen und ihre Reise ins Innere des anderen vertragschließenden Landes fortsetzen wollen, müssen auch mit normalen Reisedokumenten (gültigem Heimatpaß) versehen sein und auf diesem beim Überschreiten der Grenze einen Stempel der Polizeibehörden des Landes, in das sie einreisen, anbringen lassen.

Dieser Stempel wird sie jedoch nicht vor der Verpflichtung entheben, ihren Reisepaß vidieren zu lassen, sobald sie die Grenzen der im Artikel I bezeichneten Zone zu überschreiten beabsichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10005201

Dokumentnummer

NOR40042607

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